Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist gegen Samsung und deren Datensammelwut vor Gericht gezogen. Der koreanische TV-Hersteller überträgt seit längerer Zeit Verbraucherdaten seiner Smart-TVs. Leider konnte nur ein Teilsieg vor Gericht errungen werden.
„Möchten Sie ihren Smart-TV mit dem Internet verbinden?“. So oder so ähnlich heißt es bereits bei der ersten Inbetriebnahme des neuen Fernsehers. Möchte man den Fernseher nicht mit dem Internet verbinden, wird man von der „Glotze“ gerne noch einmal daran erinnert, sei es durch den Start bestimmter Applikationen oder der regelmäßige Hinweis nach Firmware-Updates. Die AGBs werden wie so oft nicht sehr aufmerksam oder gar nicht durchgelesen und schnell abgenickt. So ist es auch bei den meisten Smart-TVs von Samsung der Fall.
Samsung ist nicht allein
Ist der Smart-TV erst einmal eingerichtet und mit dem Internet verbunden, eröffnen sich für den Nutzer scheinbar unendliche Entertainment-Optionen. Streaming-Dienste wie Amazon Video, Netflix oder Youtube bieten Millionen Stunden Unterhaltung. Auch soziale Netzwerke können über den intelligenten Fernseher genutzt werden. Viele denken, ihre personenbezogenen Daten seien sicher, das stimmt aber leider nicht. Nicht nur Samsung überträgt Informationen von TV-Geräten an ihre Konzernzentrale, wo diese ausgewertet und wiederum für gezielte Empfehlungen und Werbung genutzt werden. Man kann schwer davon ausgehen, dass auch andere TV-Hersteller ähnliche Strukturen und AGBs Nutzen um an die Daten der Nutzer zu gelangen.
Mit der Klage gegen Samsung, wollte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein Grundurteil erreichen, an das auch andere Hersteller gebunden werden können. Samsung schafft es durch seine verschachtelten Konzernstrukturen eine Klage abzuwehren. Der Grund liegt darin, dass die Daten nicht an die Samsung Electronics GmbH in Deutschland, sondern an die Konzernmutter in Korea übertragen werden. So ist das Gericht nicht in der Lage darüber zu entscheiden, ob die Datenübertragung rechtens ist.
Ein kleiner Sieg
Einen kleinen Sieg gibt es jedoch. Zukünftig muss Samsung seine Käufer darüber informieren, dass der Smart-TV personenbezogene Daten übermitteln kann, sollte der Fernseher mit dem Internet verbunden werden. Auch die AGBs müssen nachgebessert werden. Diese erstreckten sich über 56 Bildschirmseiten im Fließtext ohne Absätze und Struktur und sind daher intransparent und dem Nutzer nicht zumutbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen möchte das Urteil prüfen und ggf. in Berufung gehen.
Quelle: golem.de