Internetfähige TV-Geräte müssen keine besondere Kennzeichnung oder „Warnhinweis“ tragen, der Kunden darüber informiert, dass personenbezogene Daten erhoben werden können. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 05. Oktober 2017 entschieden.
Die Verbraucherzentrale hatte gegen Samsung Electronics GmbH geklagt. Das bedeutet aber nicht, dass nicht andere Hersteller ebenso personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Es ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass Samsung einer der Marktführer im Smart-TV-Segment ist. Eine Klägerin war der Auffassung, dass der Verbraucher in die Irre geführt wird, wenn der Hersteller nicht im Vorfeld darüber informiert, dass für die Nutzung von Online-Diensten (z.B. HbbTV) personenbezogene Daten abgefragt werden können. In der Vorinstanz wurde der Klägerin wohl noch recht gegeben. Diese Entscheidung wurde aber im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben. Das Unternehmen lies sich von „fieldfisher“ vertreten, die auch die Presseinformation herausgegeben haben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Kein „Schilderwald“ nach US-Vorbild
Das Verfahren wurde mit großer Spannung von der Unterhaltungselektronik-Branche verfolgt. Wäre das Urteil bestätigt worden, hätte dies weitreichende Folgen für alle Hersteller und Anbieter von internetfähigen Geräten gehabt. In Online-Shops, im Einzelhandel sowie auf den Verkaufsverpackungen müssten dann Warnhinweise angebracht werden. Auch wenn eine umfassende Information des Kunden wichtig ist, sollte irgendwo eine Grenze gezogen werden. Überraschungen beim Kauf von Unterhaltungselektronik wird es immer geben, aber ein „Schilderwald“ im Einzelhandel nach US-Vorbild („Diese Klobürste ist nicht zur Zahnhygiene geeignet“) würde vieles unnötig kompliziert gestalten.